Wertermittlung für Erbschaftssteuer

Das Finanzamt bestimmt auf Grundlage des Gesetzes den gemeinen Wert (Grundbesitzwert) einer Immobilie mittels einer sehr vereinfachten Berechnungsformel. Ihre Immobilie wird dazu im Regelfall nicht besichtigt. Sämtliche, zur objektiven Bewertung notwendigen Unterlagen und Informationen, werden ebenfalls meist nicht detailliert in die Bewertung einbezogen. So werden die tatsächlichen Gegebenheiten vielfach nicht ausreichend berücksichtigt. Wenn eine Bewertung nach den Richtlinien des Finanzamtes zu hoch ausfällt, bietet der Gesetzgeber zum Schutze des Steuerzahlers die Möglichkeit, durch den „Nachweis des niedrigen gemeinen Wertes“ (§198 BewG) im Zuge der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Wertermittlung für Erbschaftssteuer